Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Abkürzungen
Im Nachfolgenden werden Dienstleistungen und Lieferungen, einschließlich Angebote, Beratungen, Schulungen und Workshops, Konzepterstellungen, Projekt- und Systemwesen, Softwareprogramme, Dokumentationen jeglicher Art und Nebenleistungen u.ä. kurz „Leistungen“ genannt.
Als „Auftragnehmer“ bzw. „AN“ werden im Nachfolgenden „Calis. Informationstechnologie“, „Calis. IT Dienstleistungen“, Ing. Serdar Caliskanoglu selbst und/oder ein von ihr beauftragter Subunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfe bezeichnet.
Als „Kunden“ werden Auftraggeber, Vertragsparteien, Endabnehmer u.a. selbst und/oder von ihr beauftragte Subunternehmen bzw. Erfüllungsgehilfen bezeichnet.
2. Geltung
2.1 Sämtliche - auch zukünftige - Leistungen erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB sind jedenfalls integrierter Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit dem Auftragnehmer geschlossen wird.
2.2 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Einer Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit vom Auftragnehmer ausdrücklich widersprochen.
2.3 Abweichungen von diesen AGB und nachträgliche Änderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers gültig und wirksam. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus. Ein Abgehen von der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.
2.4 Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestandteile sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und können bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur schriftlich in Papierform erfolgen. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist die Schriftform auch gegeben, wenn die Kommunikation mit Telefax oder anderen elektronischen Medien (z.B. E-Mail) erfolgt.
2.5 Der Kunde hat dem Auftragnehmer vor Abschluss eines Vertrages oder Erteilung eines Leistungsauftrages aufzuklären, wenn die in Anspruch genommenen Leistungen des Auftragnehmers nicht für den Betrieb seines Unternehmens erfolgen. Andernfalls anerkennt der Kunde, ein Vertragsverhältnis als Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes abzuschließen.
2.6 Diese AGB gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer selbst oder durch einen von ihm beauftragten Subauftragnehmer erbringt.
3. Angebote, Vertragsabschluss
3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
3.2 Angebote oder Bestellungen/Auftragserteilungen des Kunden nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder unmittelbare Erbringung der Leistung an. Der Kunde ist an sein Angebot oder seine Bestellung/Auftragserteilung vier Wochen gebunden. Der Fristenlauf beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Angebots oder der Bestellung/des Auftrages beim Auftragnehmer.
3.3 Die in Katalogen, Prospekten, Preislisten etc. enthaltenen Angaben, insbesondere Normen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige Eigenschaften oder erläuternde Hinweise (z.B. "geeignet für"), sind unverbindlich, soweit sie nicht als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften Vertragsinhalt werden.
4. Leistungsumfang
4.1 Leistungen des Auftragnehmers, die durch den in Verträgen festgelegten Leistungsumfang nicht gedeckt sind, werden gesondert, nach den allgemein gültigen Tarifen und Preisen des Auftragnehmers verrechnet. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt das insbesondere für
- Leistungen außerhalb der vertraglich festgelegten Servicezeiten,
- Ruf- und Sonderbereitschaften,
- Leistungen für in Verträgen nicht erfasste Geräte und/oder Zubehör sowie Änderungen, Anbauten oder sonstige Einrichtungen bei der EDV- Anlage des Kunden,
- Störungsbeseitigungen, die auf Bedienungsfehler, unsachgemäße Behandlung, technische Eingriffe durch den Kunden oder Dritte oder äußere, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Einflüsse, insbesondere auf höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Feuer, Wasser u.ä.) oder Vandalismus, Einbruch, Diebstahl beruhen sowie Serviceeinsätze wegen Falschmeldungen des Kunden,
- Datensicherung und -rücksicherung,
- Entfernung von Computerviren und notwendigen Zusatzleistungen,
- Kosten von Verschleißteilen (z.B. Druckköpfe) und Verbrauchsmaterialien (wie Papier, Farbbänder, Toner, Reinigungsmittel und Datenträger) und
- elektrische Arbeiten außerhalb der EDV-Anlage oder einzelner Geräte des Kunden.
4.2 Arbeitet der Kunde bereits auf einer zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb, trägt er die ausschließliche Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten.
4.3 Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Kunden zu ersetzen, soweit keine andere Einigung schriftlich zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer vereinbart wird.
4.4 Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden einvernehmlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden festgelegt. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, gewährt der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist.
4.5 Können Termine zur Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt, die Leistungen an einem einvernehmlich zu bestimmenden Termin nachzuliefern.
5. Lieferung, Liefertermine
5.1 Die angegebenen Liefertermine sind keine Festtermine. Teillieferungen sind zulässig. Wird ein Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten und ist danach eine vom Kunden zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen verstrichen, so kann der Kunde mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten.
5.2 Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechungen sowie störende Ereignisse entbinden den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten; Dauern sie länger als 60 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
5.3 Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem Bekannt werden fehlender Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen nach Zahlung bzw. Erbringung der Sicherstellung neu zu laufen.
5.4 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Salzburg. Der Auftragnehmer übernimmt die Versendung der Ware zum Kunden auf dessen Kosten entweder durch geeignete Transportunternehmen oder durch den Auftragnehmer selbst.
5.5 Transporte im Zusammenhang mit Probestellungen oder anlässlich der Inanspruchnahme von Gewährleistung bzw. Garantie zum Auftragnehmer und zurück sowie alle anderen Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden.
5.6 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der Lieferung beim Transportunternehmen und beim Auftragnehmer mittels eingeschriebenen Briefes zu melden.
5.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Annahmeverzug des Käufers die Ware auf dessen Rechnung freihändig zu verkaufen.
6. Schulungen, Workshops
6.1 Der Auftragnehmer wird das Personal des Kunden auf Anfrage und gegen gesonderte Rechnung in der Bedienung von DV-Systemen und/oder Software-Programmen schulen. Für die Auswahl geeigneter Mitarbeiter für DV-Schulungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
6.2 Der Auftragnehmer übernimmt für Schulungsleistungen weder Gewähr für ein bestimmtes Ausbildungsergebnis noch eine Haftung, falls durch mangelhafte Ausbildung des Bedienungspersonals DV-Probleme verursacht werden.
7. Pflichten des Kunden
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei seiner Leistungserbringung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung. Weiters werden vom Kunden kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung gestellt.
7.2 Der Kunde wird bestmöglich dafür sorgen, dass der Auftragnehmer seine vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Kunde wird insbesondere alle notwendigen juristischen und technischen Voraussetzungen schaffen und - sofern nicht vertraglich anders geregelt – alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen bzw. Berechtigungen oder privatrechtlichen Zustimmungen und Nutzungsrechte Dritter so zeitgerecht und auf seine Kosten einholen, dass sie für die Erfüllung der Leistungen des Auftragnehmers rechtzeitig vorliegen.
7.3 Der Kunde stellt sicher, dass der Auftragnehmer während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter/Beauftragten vom Auftragnehmer angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesondere sind vom Kunden die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutz-vorschriften einzuhalten.
7.4 Zur Unterstützung der Dienstleistungen des Auftragnehmers wird der Kunde insbesondere
- für die Hardware-Komponenten seiner Anlagen erforderlichen Voraussetzungen einhalten,
- ausschließlich Zubehör verwenden, welches den Herstellerspezifikationen der EDV-Anlage entspricht,
- seine Mitarbeiter laufend schulen, um Serviceeinsätze auszuschließen, die lediglich auf der Verwendung falschen Zubehörs oder Bedienungsfehler beruhen,
- Vorkehrungen treffen, die eine rasche Fehlereingrenzung ermöglichen, z.B. eigenständige Fehleranalysen mittels Diagnoseprogrammen durchführen, Hard- und Software-Komponenten sowie Fehlerbeschreibungen aufgrund von Check-Listen erfassen,
- geeignete Sicherheitsvorkehrungen zur Wiederherstellung seiner Daten treffen, insbesondere alle seine Daten regelmäßig sichern,
- den Auftragnehmer für die Erbringung der Serviceleistungen uneingeschränkten und sicheren Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten, in denen sich Hard- und Software-Komponenten der EDV-Anlage befinden, gewähren,
- einen in seinem Betrieb mit der EDV-Anlage bestens vertrauten Mitarbeiter für die Dauer der Servicetätigkeiten durch den Auftragnehmer bereitstellen, der dem Auftragnehmer Auskünfte zur raschen Fehlereingrenzung erteilen kann sowie im Fall eines Fernservices einen funktionsfähigen Telefon- oder Datennetzanschluss zur Verfügung stellen und auf einem Bildschirm die Serviceaktionen des Auftragnehmers verfolgen und nötigenfalls abbrechen,
- dem Auftragnehmer Dokumentationsmaterial sowie aktuelle Installationsdisketten für die verwendete Software zur Verfügung stellen sowie
- dem Auftragnehmer entsprechenden Raum für die Lagerung von Ersatzteilen, Handbücher u.ä. zuteilen.
7.5 Der Kunde wird die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nutzen und halten. Insbesondere wird er alle einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften (zum Beispiel das Telekommunikationsgesetz, TKG, BGBl I 1997/100; Datenschutzgesetz, DSG 2000, BGBl I 165/1999) sowie bestehende Lizenzbeschränkungen einhalten. Der Kunde verwendet die Leistungen des Auftragnehmers keinesfalls missbräuchlich. In jedem Fall ist der Kunde für Inhalte, die er über Einrichtungen des Auftragnehmers übermittelt, selbst verantwortlich. Gleiches gilt für Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass sich ein Dritter über den Kunden Zugang zu Einrichtungen des Auftragnehmers verschafft.
8. Preise, Entgelt, Spesen, Gebühren und Abgaben
8.1 Sämtliche Preise und Entgelte sind gesetzmäßig in EUR, EURO oder € angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden – sofern nicht vertraglich anders geregelt - gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
8.2 Warenpreise gelten ab Lager. Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll) gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.3 Der Auftragnehmer kann periodisch verrechenbare Entgelte und solche, die nach Aufwand berechnet werden, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Benachrichtigung des Kunden ändern. Die Änderung tritt mit dem in der Benachrichtigung angeführten Wirksamkeitsdatum, frühestens mit dem folgenden Monatsersten nach Ablauf der Ankündigungsfrist in Kraft.
8.4 Mit dem Entgelt sind lediglich die vertrags-gegenständlichen Leistungen, nicht aber zusätzliche Leistungen (vgl. Punkt 4.1) abgegolten.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind spesen- und abzugsfrei binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
9.2 Im Fall einer Skontovereinbarung mit dem Kunden ist ein Skontoabzug auf verrechnete Gutschriftbeträge nicht zulässig.
9.3 Überweisungen gelten mit dem Tag ihrer Gutschrift auf einem Konto des Auftragnehmers als eingegangen und werden auf die älteste offene Forderung und zwar zuerst auf Kosten und andere Nebengebühren, dann auf Zinsen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind unwirksam.
9.4 Vereinbarte Zahlungsbedingungen gelten immer nur für ein Auftragsgeschäft des Kunden.
9.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat der Auftragnehmer die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der ihr berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 8% über dem jeweils verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen und wird dem Kunden zusätzlich allfällige Mahn-, Rechtsanwalts- und Inkassospesen sowie Portogebühren in Rechnung stellen. Weiters ist der Auftragnehmer berechtigt, alle bei Vertragsabschluss gewährten Begünstigungen nachzuverrechnen. Bei mehr als vierwöchigem Zahlungsverzug einer Rechnung werden, ohne dass es einer Nachfrist bedarf, alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig und/oder tritt bei allfällig vereinbarten Ratenzahlungen Terminverlust ein.
9.6 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9.7 Wechsel und Schecks werden nach Vereinbarung nur zahlungshalber entgegengenommen; einschränkende Widmungen sind unwirksam. Durch Entgegennahme eines Wechsels/Schecks tritt keine Stundung der Forderung aus dem Grundgeschäft ein. Diskont- oder sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über einen Wechsel/Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für eine/n rechtzeitige/n Vorlage, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels/Schecks im Fall seiner Nichteinlösung.
9.8 Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern, sodass die Zahlung des für den Auftragnehmer vereinbarten Entgelts gefährdet erscheint oder wird gegen den Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebracht, ist der Auftragnehmer umgehend zu benachrichtigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen sowie weitere Aufträge des Kunden nur gegen Vorauszahlung auszuführen und bei Zahlungsverzug unter Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren in seinem Eigentum. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die Waren weiterzuveräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vermengen. Ausgenommen sind nur jene Fälle, in denen die Waren mit Kenntnis des Auftragnehmers im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Kunden zu diesen Verwertungen bestimmt sind.
10.2 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen dürfen Waren weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde hat den Auftragnehmer von jeder Pfändung, sonstigen Belastung oder Verschlechterung der Waren oder der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu verständigen sowie alle Waren auf seine Kosten gegen übliche Risken (insbesondere Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden) ausreichend zu versichern und die entsprechenden Versicherungen dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Auch bei Auflösung des Vertrages haftet der Kunde für den zufälligen Untergang der Ware.
11. Abnahme und Gewährleistung
11.1 Der Kunde wird, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Gesamt- oder Teilleistung erklärt und diese zur Abnahme bereit gestellt hat, unverzüglich eine Abnahme zur Feststellung der Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung durchführen. Werden bei der Abnahme keine erheblichen Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes wesentlich mindern, hat der Kunde die Abnahme in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Sollte eine Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige beim Kunden erfolgen, gilt die Mängelfreiheit der abzunehmenden Leistung des Auftragnehmers als unwiderruflich bestätigt.
11.2 Werden bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt, so ist der Auftragnehmer davon schriftlich zu verständigen. Der Auftragnehmer hat diese innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Der Kunde hat alle zur Untersuchung der Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen (vgl. Pkt. 7). Danach ist die betreffende Leistung vom Kunden abzunehmen, soweit nicht angesichts der Art der Mängel zuvor bereits eine Abnahme zu erfolgen hatte.
11.3 Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen Angaben, Daten etc. beruhen oder auf unrichtige bzw. unzureichende Informationen oder Beistellungen des Kunden zurückzuführen sind, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Anfallende Kosten sind in diesem Fall vom Kunden zu tragen.
11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden werden.
11.5 Der Auftragnehmer kann sich von Gewährleistungsansprüchen des Kunden befreien, indem der Auftragnehmer dem Kunden ihre Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Vorlieferanten oder Hersteller abtritt. Für die Richtigkeit oder Einbringlichkeit derartiger Ansprüche trifft den Auftragnehmer keine Haftung.
11.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf nicht vom Auftragnehmer bewirkte Anordnungen oder Montagen, ungenügende Einrichtung oder Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, Nichtbeachtung der Installations-erfordernisse, unsachgemäße Bedienung, auf höhere Gewalt, allfällige Software- Release- Wechsel oder neue Hardware- Einrichtungen, funktionsstörende Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung oder Klimatisierung) oder auf Transportschäden zurückzuführen sind.
11.7 Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Leistungen vom Auftragnehmer ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.
12. Datenschutz und Referenz
12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, Lieferanten, Subunternehmer und Subauftragnehmer u.ä. die Bestimmungen des § 20 Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12.2 Der Kunde vereinbart, über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten des Auftragnehmers Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.
12.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses über den Kunden erhaltenen Daten, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinn des DSG 2000 zu speichern und zu verarbeiten.
13. Immaterialgüterrechte, Urheberrecht, Nutzungsbestimmungen
13.1 Der Kunde sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung der Leistung zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.
13.2 Der Kunde darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Kunde maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und des Auftragnehmers bedarf. Im übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten beim Auftragnehmer.
13.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer die Weitergabe von Leistungen jeglicher Art – wie zum Beispiel Konzepten und Dokumentationen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. - oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, weiterzugeben. Als Dritte gelten auch andere Kunden des Auftragnehmers, nicht jedoch die Mitarbeiter des Kunden oder des Auftragnehmers sowie Personen, die den Leistungsgegenstand vertragskonform nutzen.
13.4 Die Leistungen des Auftragnehmers stellen ausschließlich geistiges Eigentum vom Auftragnehmer dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben - auch nach Bezahlung - ausschließlich zu eigenen Zwecken des Kunden. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatz-Ansprüche nach sich, wobei stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten ist.
13.5 Der Auftragnehmer ist durch diesen Vertrag nicht gehindert, Komponenten und Leistungen zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, die den für den Kunden entwickelten Komponenten ähnlich sind.
13.6 Der Kunde wird angemessene Vorkehrungen und Weisungen an alle Personen treffen, die Zugang zum Leistungsgegenstand des Auftragnehmers haben, um die vertrauliche Behandlung des Leistungsgegenstandes sicherzustellen. Sollten während der Auftragsabwicklung aus der Zusammenarbeit des Auftragnehmers mit dem Kunden neue Erfindungen, verwertbare Ideen oder ähnliches entstehen, ist der Auftragnehmer unwiderruflich zur zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkten sowie von Zustimmungen unabhängigen Nutzung und Verwertung des Know-how berechtigt.
13.7 Dem Auftragnehmer bleiben an allen Kopien, Auszügen, Verbesserungen und anderen Bearbeitungen von Leistungen oder deren Bestandteilen sämtliche Rechte vorbehalten. Der Kunde wird über Anzahl und Aufbewahrung aller Kopien Aufzeichnungen führen. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien dieser Aufzeichnungen anfertigen zu lassen. Vor jeder Weitergabe von Datenträgern wird der Kunde sicherstellen, dass sich keine Teile des Leistungsgegenstandes auf dem Datenträger befinden.
14. Schadenersatz
14.1 Der Auftragnehmer haftet für von ihm verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenem Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Zinsenverluste, Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie Verlust und Beschädigung von Daten, sonstigem Datenmaterial sowie Software-Zerstörung, ist ausgeschlossen.
14.2 Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem Kunden mit EURO 25.000, gegenüber der Gesamtheit allfälliger Geschädigter sowie insgesamt pro Kalenderjahr mit EURO 25.000 begrenzt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten oder des Kunden anteilsmäßig. Dem Auftragnehmer trifft keine Beweispflicht, dass die Haftungsvoraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit fehlen.
14.3 Der Auftragnehmer haftet für verschuldensunabhängige Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG, BGBl 1988/99 idgF). Außerhalb des Anwendungsbereiches des PHG sind Ansprüche gegen dem Auftragnehmer aus dem Titel einer verschuldensunabhängigen Haftung ausgeschlossen.
14.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche aber nicht erteilte behördliche Bewilligung, Genehmigung, Konzession/ Berechtigung oder Zustimmung von Dritten entstehen.
14.5 Schadenersatz- und allfällige Regressansprüche gegen dem Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten schriftlich per Einschreiben geltend zu machen.
14.6 Mehrere Kunden haften dem Auftragnehmer zur ungeteilten Hand.
15. Loyalität, Konkurrenzschutz
15.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Er wird jede Abwerbung und Beschäftigung - auch über Dritte - von Mitarbeitern der Parteien während der Dauer und bis zwölf Monate nach Beendigung dieses Vertrages unterlassen.
15.2 Verletzt eine Vertragspartei diese Unterlassungspflichten, hat sie eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe des vom abgeworbenen Mitarbeiter zuletzt bezogenen Brutto-Jahresgehaltes an die andere Vertragspartei zu zahlen.
15.3 Der Kunde wird das im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer erworbene Know-How nicht zu dessen direkten Konkurrenzierung verwenden und verpflichtet sich, im Fall des Verstoßes gegen diese Regelung eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe des fünffachen Gesamtauftragswertes und bei Serviceleistungen des fünffachen letzten jährlichen Service-Entgeltes an den Auftragnehmer zu zahlen.
16. Sonstiges
16.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu betrauen.
16.2 Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Anschrift (Sitzverlegung), seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer, seiner Zahlstelle, Bank- oder Kreditkartenverbindung, etwaiger Einziehungsaufträge sowie seiner UID- Nummer sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monates ab der Änderung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
16.3 Für die Wahrung von Fristen gilt das Datum der Postaufgabe. Gibt der Kunde Änderungen gemäß Punkt 16.2 nicht oder nicht rechtzeitig bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Schriftstücke des Auftragnehmers, insbesondere Kündigungen oder Mahnungen, nicht zu, so gelten die Schriftstücke trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen des Auftragnehmers gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.
16.4 Dem Kunden ist untersagt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
16.5 Die Vertragsparteien halten fest, dass während der Dauer eines Vertragsverhältnisses auch für alle nicht von diesem Vertrag erfassten Leistungen bzw. Geschäftsvorfälle diese AGB Anwendung finden.
16.6 Allfällige mit dem Abschluss eines Vertrages anfallende Steuern und Gebühren trägt der Kunde und hält dafür den Auftragnehmer schad- und klaglos.
16.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Wiederausfuhr von DV-Komponenten gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen unterliegen kann. Der Kunde hat deren Einhaltung eigenverantwortlich sicherzustellen und hält hierfür den Auftragnehmer schad- und klaglos.
16.8 Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile bzw. Bestimmungen dieser AGB berechtigen den Auftragnehmer zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses.
16.9 Für die vertragliche Beziehung der Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, BGBl 1988/96) und sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechts, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
16.10 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt; unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
16.11 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Salzburg. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.